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Confirmed Opt-In - eMail zur Bestaetigung der Aufnahme in Mailingliste ist kein Spam 29.01.2007

Mit dem Verfahren des Confirmed Opt-In (Double Opt-In) im E-Mail Marketing soll sicher gestellt werden, dass der Empfaenger einer Abo-eMail auch wirklich in eine Mailingliste aufgenommen werden will.
Fuer den Versand von Newslettern oder anderen regelmaessigen Mails benoetigt der Versender eine Einverstaendniserklaerung des Empfaengers.
Bei einer gewuenschten Eintragung in ein Mailverzeichnis muss der Empfaenger der Einladungs- eMail die Eintragung durch Klicken eines Links oder durch eine Antwort-eMail bestaetigen.

Das Amtsgericht Muenchen (Az.: 161 C 29330/06, Urteil vom 16.11.2006) hatte nun bei der Entscheidung ueber den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfuegung zu klaeren, ob im Bereich des E-Mail-Marketing im Zusenden einer Bitte nach Bestaetigung der Eintragung in eine Mailingliste eine unzumutbare Belaestigung liege.
Das AG bestaetigte dabei einen grundsaetzlichen Anspruch auf Abwehr unverlangt zugesandter Werbe-eMails.
Gleichzeitig stelle die Verwendung des Confirmed Opt-In Verfahrens jedoch eine ausreichende Moeglichkeit fuer den Empfaenger dar, keine weiteren Werbe-Mails zu erhalten.

Durch Ignorieren der Mail wird er nicht in die Liste aufgenommen. Gleichzeitig sei es so moeglich, dass Anbieter auch elektronische Werbung verschicken koennen ohne dass sie dabei ein unzumutbares rechtliches Risiko eingehen.
Entgegen der Ansicht des Klaegers handelt es sich nicht um Spam.
Vielmehr sei es ihm zuzumuten gewesen, durch einfaches Abwarten und Nichtstun, den Eintrag in die Mailingliste zu verhindern.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung wurde zurueckgewiesen.